Vergaberichtlinien
Grundsätze über die Vergabe und Nutzung von Genossenschaftswohnungen der Neusiedlung Durlach e.G.
Allgemeine Voraussetzungen:
Nach Satzung der Genossenschaft steht das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung nur Mitgliedern zu. Dies gilt ebenso für Garagen und PKW-Stellplätze.Die Mitgliedschaft muss bei Aufnahme als Bewerber/in begründet werden. Über die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ist der/dieWohnungsbewerber/in vorab zu informieren. Über die Aufnahme in die Interessentenliste bzw. die Vergabe einer Genossenschaftswohnung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. In besonderen Ausnahmefällen kann er die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen. Der Vorstand behält sich Änderungen der Vergaberichtlinien vor.
Folgende Kriterien werden angewandt:
- Der/die Wohnungsbewerber/in muss zum Zeitpunkt der Wohnungsvergabe Mitglied bei der Genossenschaft sein und muss eine aktuelle Schufa - Auskunft sowie aktuelle Einkommensnachweise vorlegen. Diese müssen vor Zuteilung einer Wohnung aktualisiert werden.
- Antragsdatum der Wohnungsbewerbung.
- Die Wohnungsgröße soll der Familiengröße bzw. der zu erwartenden Größe entsprechen
- Nachgewiesene Dringlichkeit bzw. jetzige Wohnungssituation.
- Wohnungstauschgesuche sind möglich. Darüber entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
- Bei Tod eines Mitglieds in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann dem Partner im Falle einer Wohnungsbewerbung die Zeit der Bewerbung des verstorbenen Mitglieds angerechnet werden
- Wohnungsbewerbungsanträge von Mitgliedern sind unbefristet gültig.
- Zur Förderung sozialer Ausgewogenheit kann der Vorstand von vorstehenden Grundsätzen abweichen.
Der/die zum Zuge kommende Bewerber/in wird schriftlich über ein Wohnungsangebot unter Angabe des Mietpreises und der mtl. Nebenkostenvorauszahlungen informiert.
Nimmt der/die Bewerber/in das Angebot nach Besichtigung der Wohnung an, so erhält er/sie eine schriftliche Zusage für die Wohnung bzw. den Mietvertrag.
Lehnt ein/e Bewerber/in eine ihm/ihr angebotene Genossenschaftswohnung ab, wird ihm/ihr die nächste, freiwerdende, seinen/ihren Angaben entsprechende Wohnung angeboten. Lehnt er/sie diese erneut aus nicht wichtigem Grunde ab, wird er/sie ans Ende der Interessentenliste zurückgestellt.
Lehnt ein/e Bewerber/in drei angebotene Wohnungen ab, ist davon auszugehen, dass er/sie mit keiner der Wohnungen der Genossenschaft versorgt werden kann bzw. keine Wohnung der Genossenschaft den Wünschen entspricht. Er/sie wird dann aus der Interessentenliste gelöscht.